Nürnberger Bauernhausfreunde Schwedenhaus
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Nürnberger Bauernhausfreunde e. V.

Der Verein - Vorstand - Satzung


 

Der Vorstand

  • Vorsitzender: Herbert May
  • Stellvertreter: Michael Taschner,
    Dr. Michael Metzner
  • Schriftführer: Nikolaus Bencker
  • Kassier: Peter Steinbacher
Revisoren: Klaus Schaper, Christine Fischer

Vereinsadresse: Kraftshofer Hauptstraße 195, 90427 Nürnberg

Vereinsregister: Amtsgericht Nürnberg VR 200259

E-Mail-Adresse: bauernhausfreunde(at)web.de



Schnieglinger Str. 233

Schnieglinger Str. 233 (Westgiebel, bez. 1789)





Vorstand Bauernhausfreunde

Der Vorstand der "Nürnberger Bauernhausfreunde":
Steinbacher, May, Bencker, Metzner, Taschner (v.l.n.r.)


Der Mitgliedsbeitrag

beträgt 28 Euro pro Jahr.

Vereinsziele

sind in § 2 der Satzung (s. unten) genannt. Am Herzen liegt uns vor allem der Aufbau eines Schwedenhausmuseums sowie die Erhaltung gefährdeter Bauernhäuser in Nürnberg.

Wir suchen

tatkräftige Mitstreiter, die bei unseren Veranstaltungen und bei Infoständen helfen, und gegebenenfalls auch am Bau mit Hand anlegen!

 

Satzung

der Nürnberger Bauernhausfreunde vom 28.03.2007


§ 1
NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen:

"Nürnberger Bauernhausfreunde"

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".

Sitz des Vereins ist Nürnberg.


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Förderung der Erhaltung und Bewahrung ländlicher Gebäude vornehmlich im Nürnberger Stadtgebiet;
  • die Erhaltung der drei noch vorhandenen Nürnberger Schwedenhäuser Äußere Bucher Straße 33, Mittelbüg, Großreuther Straße 98 in einem eigenständigen Museum im Knoblauchsland;
  • den Aufbau und Betrieb des Museums zur Erhaltung der in Ziffer 2 genannten Gebäude in Abstimmung mit dem Fränkischen Freilandmuseum in Bad Windsheim, dem Germanischen Nationalmuseum und dem Heimat- und Volkstrachtenverein Neunhof;
  • die wissenschaftliche Erforschung der ländlichen Gebäude im Nürnberger Stadtgebiet und ihrer einstigen Bewohner im Allgemeinen wie im Speziellen;
  • die Förderung des kulturellen Lebens im ländlichen Bereich des Nürnberger Stadtgebietes, sowie des ländlichen Brauchtums im Rahmen von Vorträgen, musikalischen Veranstaltungen, Museumsfesten und mit der Herausgabe von Publikationen,
  • die Sensibilisierung der Jugend für vergangene bäuerliche Kultur durch Jugendarbeit und wertevermittelnde Bildungsangebote.

§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
VERMÖGENSANFALL BEI AUFLÖSUNG DES VEREINS

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Fränkisches Freilandmuseum e.V., Bad Windsheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sollte dies nicht möglich sein, so beschließt die Mitgliederversammlung, welcher anderen vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation bzw. Stiftung es zukommt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 5
MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige Personen bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Mitglied des Vereins kann ferner jede (als gemeinnützig anerkannte) Körperschaft (jur. Person) werden, sofern sie sich zu den Vereinszielen bekennt. Sie muß eine schriftliche Satzung haben und demokratisch organisiert sein.

Die Mitgliedschaft endet:

mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
durch Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste;
durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.


§ 6
MITGLIEDSBEITRÄGE


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Für das erste Geschäftsjahr ab der Gründung des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 28 Euro im Jahr erhoben. Solange die Mitgliederversammlung keine Neufestsetzung vornimmt, bleibt es bei diesem Betrag.


§ 7
ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

der Vorstand,
die Verwaltung,
der Fachbeirat für das Museum Nürnberger Schwedenhäuser,
die Arbeitsgruppen und
die Mitgliederversammlung.

§ 8
DER VORSTAND

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinen bis zu vier Stellvertretern, dem Schriftführer sowie dem Kassier. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 9
ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Einberufung und Leitung der Beratungen mit der Verwaltung und dem Fachbeirat für das Museum Nürnberger Schwedenhäuser;
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
Beschlußfassung über Aufnahme; Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

Der Vorstand soll in wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen.

Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vereinsvorsitzenden leisten.

Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliedversammlung und der Sitzungen von Vorstandschaft, erweiterter Vorstandschaft und dem Fachbeirat für das Museum Nürnberger Schwedenhäuser. Sie sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu bevollmächtigen. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


§ 10
BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder(, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter,) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter, der von den Anwesenden gewählt wird. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Nachweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


§ 11
DIE VERWALTUNG

(1) Die Verwaltung besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Arbeitsgruppenleitern und zwei Kassenrevisoren.
Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zu durchgeführten Neuwahlen im Amt.


§ 12
FACHBEIRAT FÜR DAS MUSEUM NÜRNBERGER SCHWEDENHÄUSER

Der Fachbeirat für das Museum Nürnberger Schwedenhäuser besteht aus je einem Vertreter des Fränkischen Freilandmuseums in Bad Windsheim, Germanischen Nationalmuseums und des Heimat- und Volkstrachtenvereins Neunhof und kann jeder Zeit auf Beschluss des Vorstandes erweitert werden.

Die Zuständigkeit des Fachbeirat für das Museum Nürnberger Schwedenhäuser beschränkt sich in sachlicher Hinsicht auf die in § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 dieser Satzung genannten Tätigkeiten des Vereins.

Der Fachbeirat berät regelmäßig mit der Vorstandschaft. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen. Mehrheitsbeschlüsse des Fachbeirats soll der Vorstand vollziehen.

§ 13
ARBEITSGRUPPEN

Zur selbstständigen Bearbeitung einzelner Sachgebiete können Arbeitsgruppen gebildet werden. Ihre Leiter werden vom Vorstand ernannt.

Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, auf ihrem Sachgebiet entscheidungsreife Vorlagen zu erstellen und sie nach Zustimmung des Vorstandes praktisch durchzuführen.


§ 14
MITGLIEDERVERSAMMLUNG

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Verwaltung;
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.


§ 15
EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§ 16
BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie in satzungsgemäßer Weise einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 17
NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 18
AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

§ 19
AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassier gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Der Vermögensanfall im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt sich nach § 4.


 
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